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RFH, 14.08.1935 - VI A 582/35 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 15.11.1957 - VI 79/55 U
Abzugsfähigkeit von jährlichen Erbschaftssteuerzahlungen als Sonderausgaben bei …
Auf Berufung hat das Finanzgericht unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 582/35 vom 14. August 1935 (Slg. Bd. 38 S. 159, Reichssteuerblatt - RStBl - 1935 S. 1496) die Abzugsfähigkeit der Erbschaftsteuer als Sonderausgabe bejaht, da sie als dauernde Last in Wechselwirkung mit dem Nießbrauch als wiederkehrender Nutzung stehe und die Vorschrift des § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Vorrang vor dem in § 12 Ziff. 3 EStG ausgesprochenen Abzugsverbot besitze.Sie führt aus: Die Entscheidung VI A 582/35 behandle die Frage der Abzugsfähigkeit der Erbschaftsteuer bei Rentenbezügen; sie sei auf Nießbrauchsnutzungen nicht anwendbar.
Auch der Reichsfinanzhof hat im Urteil VI A 582/35 vom 14. August 1935 (Slg. Bd. 38 S. 159, RStBl 1935 S. 1496) im Falle einer Vermächtnisrente den nach § 33 ErbStG zu entrichtenden jährlichen Erbschaftsteuerzahlungen den Charakter von Werbungskosten abgesprochen.
- BFH, 23.02.1994 - X R 123/92
Erbschaftsteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von …
a) Bereits vor Einführung des § 35 EStG durch das Einkommensteuer-Reformgesetz (EStRG) 1974 vom 5. August 1974 (BStBl I 1974, 530) hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Jahreserbschaftsteuer nach § 33 ErbStG 1959 (jetzt § 23 ErbStG) als dauernde Last abziehbar ist (BFH-Urteile vom 15. November 1957 VI 79/55 U, BFHE 66, 262, BStBl III 1958, 103; in BFHE 82, 315, BStBl III 1965, 360; s. bereits Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. August 1935 VI A 582/35, RFHE 38, 159, RStBl 1935, 1496). - BFH, 05.04.1965 - VI 339/63 U
Wiederkehrende Erbschaftsteuerzahlungen als dauernde Lasten
Der Reichsfinanzhof hat im Urteil VI A 582/35 vom 14. August 1935 (RStBl 1935 S. 1496, Slg. Bd. 38 S. 159) bei einer Vermächtnisrente die nach § 33 ErbStG entrichteten jährlichen Erbschaftsteuerzahlungen als Sonderausgaben anerkannt.